
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge,Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.













I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Soweit die
nachstehenden Bedingungen keine Regelung enthalten, gilt bei Arbeiten an Bau-werken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN
18386 als “Allgemeine TechnischeVertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) “
auszugs weise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als Maß- und Gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstiger Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werksunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) Anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in
Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus §
8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich
vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegender entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht
durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete
Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den
vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die
Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für
eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist der
Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl
4.4 Schlägt die
Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom
des Unternehmers
oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer
Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer
fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtver-
letzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das
Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung
wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers,
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung
des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem
Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an
dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu.
Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das Pfandecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, Entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderung zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistung nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. Verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten
unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und
zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen,
soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die
Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und
erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessenen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesendlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung
3.1 Mängelansprüche
für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer
folgende Rechte:
3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung
verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der
Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die
Pflichtverletzung
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht
vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung,
4 Haftung auf Schadensersatz
4.1 Bei einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Für sonstige
Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des
Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum
doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der
Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle
leichter fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher
Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die
Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die
voneinander empfangenen Leistungen
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise
verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle
Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe Zahlbar. Teilzahlungen
bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur
zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen,
die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen,
kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben
werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit
berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt
bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Gemäß den Regelungen in den Punkten I, 1.1 und 1.2 der
abgedruckten AGB gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der
Gewährleistung und Haftung ausschließlich § 13 VOB/B § 13 Nr. 4 VOB/B hat
folgenden Inhalt:
1. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im
Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und Holzerkrankungen 2 Jahre,
für Arbeiten an einem Grundstück und die vom Feuer berührten Teile von
Feuerungsanlagen ein Jahr.
2. Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen
Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit
und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die
Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber
sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der
Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung;
nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme
(§ 12 Nr. 2),
Stand: Januar 2002
Hier finden Sie eine Druckversion unserer AGB im PDF Format


- Oberilp: | 3 Min. |
- Unterilp: | 5 Min. |
- Isenbügel: | 8-11 Min. |
- Grün Selbeck: | 3 Min. |
- Abtsküche: | 12-16 Min. |
- Beeker Busch: | 3-4 Min. |
- Hasselbeck: | 1 Min. |
- Heide: | 8 Min. |
- Hetterscheidt: | 7-8 Min. |
- Hofermühle: | 4 Min. |
- Innenstadt: | 5 Min. |
- Migua: | 9 Min. |
- Nonnenbruch: | 3 Min. |
- Oberstadt: | 7 Min. |
- Oefte: | 7 Min. |
- Tüschen: | 22-23 Min. |
- Unterstadt: | 1 Min. |
- Vogelsang: | 6-8 Min. |
- Waldsiedlung: | 8 Min. |
- Werkerwald: | 8 Min. |
- Wassermangel: | 4 Min. |
- Langenberg: | 23-26 Min. |
- Neviges: | 20-22 Min. |
- Tönisheide: | 15-20 Min. |
- Nierenhof: | 22-28 Min. |
- Losenburg: | 13-15 Min. |
- Birth: | 12 Min. |
- Am Berg: | 10 Min. |
- Nordpark: | 17-21 Min. |
- Mitte: | 13 Min. |
- Kostenberg: | 16-21 Min. |
- Obere Flandersbach: | 13 Min. |
- Langenhorst: | 14-16 Min. |
- Flandersbach: | 14-17 Min. |
- Rohdenhaus: | 14-15 Min. |
- Kocherscheidt: | 18-23 Min. |
- Schlupkothen: | 19-24 Min. |
- Düssel: | 19-25 Min. |
- Hösel: | 7 Min. |
- Eggerscheid: | 9 Min. |
- Homberg: | 8 Min. |
- West: | 21-23 Min. |
- Ost: | 14-18 Min. |
- Mitte: | 17-18 Min. |
- Lintorf: | 16-21 Min. |
- Tiefenbroich: | 21-22 Min. |
- Breitscheid: | 14-18 Min. |
- Schwarzbach: | 15-22 Min. |
- Kettwig: | 13-15 Min. |
- Heidhausen: | 14-18 Min. |
- Werden: | 18-19 Min. |
- Stadtmitte: | 29-31 Min. |
- Mettmann: | 15-20 Min. |
- Düsseldorf: | 25-27 Min. |
- Wuppertal: | 28 Min. |
